Den Amtmännern war das Amt als landesherrlicher Verwaltungsbezirk unterstellt. Es vereinigte in sich rechtliche und fiskalische Verwaltung, in dem das für den Bezirk zuständige Gericht der ersten Instanz gehalten wurde, Steuern und Abgaben erhoben bzw. Dienste eingefordert wurden und in dem die Verwaltung der landesherrlichen Liegenschaften geschah. Das Amt unterstand als fiskalische Einheit der Rentekammer, an die es seine Abrechnungen (Amtsrechnung) jährlich zur Prüfung zu senden hatte und an die die Überschüsse der Amtsverwaltung flossen. Die Ämter trugen sich hinsichtlich der Kosten selbst; sie sollten Überschüsse erwirtschaften, die einen nicht unwesentlichen Teil der Einnahmeseite des landesherrlichen Finanzhaushalts ausmachten. (Quelle: K.-L. Lorenzen-Schmidt, O. Pelc (Hrsg.): Schleswig-Holstein-Lexikon, Neumünster 2000, S. 25 f.)
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