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Geschichtsverein für das ehemalige Amt Bordesholm e. V
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Satzung

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Satzung des Geschichtsvereins für das ehemalige Amt Bordesholm

§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr). Der Verein trägt den Namen "Geschichtsverein für das ehemalige Amt Bordesholm e.V." und hat seinen Sitz in Bordesholm. Der Verein ist weltanschaulich, politisch und konfessionell nicht gebunden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Arbeitsgebiet). Das Arbeitsgebiet des Vereins umfaßt nach dem Stand vom 31. Dezember 1866 das ehemalige Amt Bordesholm, bestehend aus den damaligen Dorfschaften und Erbpachtdistrikten Bissee, Blumenthal, Böhnhusen, Bordesholm, Brügge, Dätgen, Eiderstede, Einfeld, Fiefharrie, Grevenkrug, Groß Buchwald, Großflintbek, Großharrie, Hoffeld, Kleinflintbek, Kleinharrie, Loop, Mielkendorf, Molfsee, Mühbrook, Negenharrie, Reesdorf, Rumohr, Rumohrhütten, Schierensee, Schmalstede, Schönbek, Schönhorst, Schulenhof, Sören, Sprenge, Voorde und Wattenbek mit Ausnahme des Ländchens Sachsenbande, die nicht zum ehemaligen Amt Bordesholm gehörenden Güter Annenhof mit den Dörfern Hohenhude und Rodenbek, Blockshagen mit dem Dorf Steinfurth sowie Schierensee, den Hof Ovendorf, das klösterlich-itzehoeische Dorf Techelsdorf und den klösterlich-itzehoeischen Anteil von Kleinflintbek.

§ 3 (Aufgaben). Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung, und Kultur durch die Erforschung der zeitlich nicht begrenzten Geschichte und Kulturgeschichte des Arbeitsgebietes und ihre Vermittlung an alle Bevölkerungskreise. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch eigene Forschungsvorhaben; Förderung fremder Forschungsvorhaben, soweit sie das Arbeitsgebiet und den Zweck des Vereins betreffen; Sammlung, Archivierung und Bereitstellung von Literatur, Bild, Schrift und anderen Quellen, Veröffentlichungen; die Durchführung von wissenschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen sowie Beratung bei historischen und kulturgeschichtlichen Fragen.

§ 4 (Gemeinnützigkeit). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Der Verein darf keine Person oder Einrichtung durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5 (Mitgliedschaft). Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Die Austrittserklärung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muß spätestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung und ist möglich, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben.

§ 6 (Vereinsorgane). Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7) und der Vorstand (§ 8). Daneben werden ein Archivausschuß und ein Redaktionsausschuß gebildet. Sie sind keine Vereinsorgane im Sinne dieser Satzung.

§ 7 (Mitgliederversammlung). Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt insbesondere die Beschlußfassung über den Jahresetat, die Beiträge, den Rechnungsbericht, die Wahl der Kassenprüfer sowie die Wahl und Entlastung des Vorstandes.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins dringend erfordert. Der Vorsitzende ist auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder verpflichtet, binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Ladungsfrist. Anträge für die Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorsitzenden eingereicht werden.

Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorsitzende binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Einen Beschluß, der die Satzung ändert, kann die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder fassen.

§ 8 (Vorstand). Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern. Er verteilt seine Aufgaben unter sich. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Folgende Ämter werden besetzt: Vorsitzender, Schriftführer und Kassenwart. Im Sinne eines erweiterten Vorstandes werden vom Vorstand ein Archivausschußvorsitzender und ein Redaktionsausschußvorsitzender berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sollten die Aufgaben des Vereins es erfordern, kann der Vorstand weitere Mitglieder berufen. Sie sind gleichfalls von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen des Haushaltsplanes. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Die Stellvertretung im Vorstand regelt der Verstand selbst. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der zwei Jahre aus dem Vorstand aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied. Dieses muß auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden. Seine Amtszeit endet mit der nächsten Wahl des Vorstandes.

§ 9 (Niederschriften). Über jede Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Ausschüsse sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 10 (Beiträge). Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes den Mitgliedsbeitrag fest.

§ 11 (Auflösung). Ein Beschluß, der den Verein auflöst oder den Zweck ändert, kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung gefaßt werden, wenn mindestens die  Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall des Zwecks oder bei seinem Erlöschen fallen das Vermögen und die Sachwerte an das Schleswig-Holsteinische Landesarchiv, das das Erhaltene unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 (Schlußbestimmungen). Satzungsänderungen, die zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister, zur Erlangung und Erhaltung der Gemeinnützigkeit oder aus sonstigen dringenden gesetzlichen Gründen erforderlich sind, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, muß diese aber der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis bringen und sie nachträglich bestätigen lassen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen trotzdem wirksam. Diese Satzung soll regelmäßig fortgeschrieben und dem jeweiligen Stand des Vereinslebens angepaßt werden.

 

Grevenkrug den 30. Mai 1997

 

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